Sie kennen es bestimmt: Man steht im Abflugbereich wartet und wartet; keinerlei Informationen und der Frust wird immer größer. Aber Sie sind der Fluggesellschaft in solchen Fällen nicht hilflos ausgesetzt, denn schon ab 2 Stunden muss die Airline Sie verpflegen und Ihnen zwei Telefonate, Emails oder Faxe ermöglichen.
Ausgleichszahlung – wann und wie viel?
Eine Ausgleichszahlung können Sie ab einer Verspätung von drei Stunden erhalten, sofern Sie in einem europäischen Land gestartet bzw. gelandet sind und die Airline Ihren Sitz in Europa hat.
Bei Kurzstreckenflügen (Flugstrecken bis 1.500 Kilometern) stehen Ihnen 250€ zu. 400€ erhalten Sie bei Entfernungen zwischen 1500 Kilometern und 3500 Kilometern. Das gilt auch für Flüge die in einem nicht-europäischen Land starten oder landen.
Die höchste Ausgleichszahlung von 600€ erhalten Sie bei Strecken über 3500 Kilometern mit Start oder Ziel außerhalb der EU. Hat sich bei diesen Langstreckenflügen der Flug höchstens vier Stunden verspätet, darf die Airline die Entschädigung bis zu 50% kürzen.
Teilt die Airline Ihnen die Verspätung pünktlich mit und Sie bleiben zuhause, haben Sie trotzdem das Recht auf die Ihnen zustehende Entschädigung. Sie müssen den Flug also nicht angetreten haben, um eine Entschädigung zu erhalten.
Die Entschädigung ist auch rechtens, wenn Sie aufgrund einer Verspätung Ihren Anschlussflug verpassen und deshalb verspätet ankommen. Zu beachten ist aber, dass die Flüge zusammen gebucht wurden.
Sie können sogar bei vergangenen Flugreisen, bis zu 3 Jahre rückwirkend eine Entschädigung erhalten.
Wann keine Entschädigung gezahlt wird
Es heißt, eine Fluggesellschaft muss keine Entschädigung zahlen, wenn außergewöhnliche Umstände zu einer Verspätung geführt haben. Das klingt erstmal ziemlich pauschal, man kann diesen Begriff aber genauer definieren.
Außergewöhnliche Umstände können beispielsweise extremes Unwetter sein. War die Airline aber nicht richtig auf den Winter bzw. die extremen Wettersituationen vorbereitet (fehlendes Enteisungsmittel), obwohl man hätte fliegen können, liegt das in der Verantwortung der Fluggesellschaft und es besteht ein Recht auf Entschädigung.
Andere außergewöhnliche Umstände sind Sicherheitsrisiken im Land (politische Instabilität), Naturkatastrophen, Vogelschlag und auch Streiks.
Zusammenfassend zählen alle Umstände dazu, die nicht von der Airline selbst verschuldet wurden.
Auch wenn es sich bei Ihrer Verspätung um einen außergewöhnlichen Zustand handelt, haben Sie das Recht auf Verpflegung.
Wie mache ich meine Ansprüche geltend?
Viele Airlines haben gut versteckt auf Ihrer Webseite ein Online-Formular für Entschädigungen integriert. Dieses können Sie ausfüllen und die Airline reagiert im besten Fall relativ zügig. Ist kein Online-Formular vorhanden, müssten Sie selber einen Brief verfassen (Musterschreiben gibt es zu genüge im Internet) und diesen per Einschreiben an die Fluggesellschaft schicken.
Oftmals reagieren die Airlines nicht auf etwaige Forderungen, dann empfiehlt es sich an die Schlichtungsstelle des Öffentlichen Personennahverkehrs zu wenden. Diese ist kostenlos, vorausgesetzt sie haben vorher selbst versucht das Problem die der Airline zu klären.
Fluggastportale
Im Internet finden man viele Fluggastportale, die Ihre Entschädigung durchsetzen. Dies ist die bequemere Methode, wenn man nicht viel Zeit dafür aufwenden möchte. Die Portale führen die Ansprüche in der Regel im Inkasso-Modell durch. Zuerst wird online geprüft, ob der Fall geeignet ist. Wenn nötig wird auch vor Gericht gezogen, im Erfolgsfall erhalten diese Portale dann eine Provision zwischen 25 und 30 Prozent. Sie tragen dabei kein Risiko, dies übernimmt alles das Portal. Empfehlen kann Ihnen die Seite „refund.me“.